Newsletter 04/2025

Liebe ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer,

es weihnachtet schon sehr und in diesem Jahr gibt es zumindest zwei schöne Geschenke, über die Sie sich in Ihrem Ehrenamt freuen können: Zum einen wird die Aufwandspauschale 2026 für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhöht. Zwar handelt es sich nur um eine Erhöhung von 25 Euro, aber immerhin ist es eine Erhöhung.

Mehr Geld können Sie vielleicht mit der Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz sparen. Damit bedankt sich das Bundesland für Ihren Einsatz und Ihr Engagement. Wie Sie die Ehrenamtskarte beantragen, erfahren Sie in der Rubrik „News“. Scheuen Sie sich nicht, diese Karte zu beantragen. Sie erhalten so bei verschiedenen Anbietern attraktive Vergünstigungen.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit und ein besinnliches Weihnachtsfest.

Herzliche Grüße

Ihr Christoph Überschär

Aktuelle Rechtsprechung

Grundsätzlich müssen Betroffene auch im Beschwerdeverfahren persönlich angehört werden

Müssen Menschen in psychischen Ausnahmesituationen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz anderer geschützt untergebracht werden, muss vorab grundsätzlich eine persönliche Anhörung der Betroffenen stattfinden. Davon gibt es aber auch Ausnahmen. Macht ein Gericht von einer solchen Ausnahme Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.06.2025, Az. XII ZB 183/25

Das ist passiert

Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht Regensburg nach einer persönlichen Anhörung der Betroffenen zunächst deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis höchstens zum 10.02.2025.

Im November 2024, wurde die Betroffene aus dem Bezirkskrankenhaus in ein Pflegeheim in einem anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt. Das eigentlich zuständige Amtsgericht wollte das Verfahren aber nicht übernehmen.

Für die Verlängerung der Unterbringung hat das ursprüngliche Amtsgericht Regensburg ein Gutachten eingeholt und die Betroffene erneut – im Wege der Rechtshilfe – anhören lassen. Am 06.02.2025 hat es die Unterbringung dann bis zum 05.02.2027 genehmigt.

Die Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht Regensburg hat ihre Beschwerde zurückgewiesen, aber die Dauer der Unterbringung verkürzt – nämlich nur bis zum 05.02.2026. Das Landgericht hat die Betroffene nicht angehört.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts wehrt sich die Betroffene nun mit einem weiteren Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde).

Darum geht es

Es geht darum, ob und aus welchen Gründen die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts Erfolg hat.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der betroffenen Frau hatte Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das Landgericht die Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört hat.

Bevor ein Gericht entscheidet, dass jemand gegen seinen Willen in einer geschlossenen oder besonders gesicherten Einrichtung untergebracht wird, muss es nach § 319 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)diese Person persönlich anhören. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Entscheidung in der nächsten Instanz – also im Beschwerdeverfahren – überprüft wird (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Es gibt eine Ausnahmeregel: Das Beschwerdegericht darf ausnahmsweise darauf verzichten, die Person noch einmal anzuhören. Das ist aber nur erlaubt, wenn die erste Anhörung durch das vorherige Gericht ordnungsgemäß und ohne Fehler durchgeführt wurde (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Gemessen daran durfte das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen, weil die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das Amtsgericht rechtsfehlerhaft war. § 319 Abs. 4 FamFG bestimmt wortwörtlich: „Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.“ Das heißt, dass persönliche Anhörungen grundsätzlich nicht im Wege der Rechtshilfe durch ein anderes Gericht vorgenommen werden dürfen. Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. Das ist nicht passiert.

Das Amtsgericht Regensburg hätte die betroffene Person noch einmal persönlich anhören müssen, um selbst zu prüfen, ob der Gutachter mit seiner Einschätzung recht hat. Außerdem hat sich die Situation der betroffenen Person inzwischen stark verändert, weil sie mittlerweile in ein geschütztes Pflegeheim umgezogen ist. Dadurch sind andere Lebensumstände entstanden.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis

Aus dieser Entscheidung können Sie mitnehmen, dass Sie stets Beschwerde einlegen sollten, wenn die persönliche Anhörung von Betroffenen unterbleibt oder im Wege der Rechtshilfe durchgeführt wurde. Da freiheitsentziehende Maßnahmen so starke Eingriffe in die persönliche Freiheit sind, sollten Gerichte alle Entscheidungen mit größtmöglicher Sorgfalt treffen.

                                                                               Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.06.2025, Az. XII ZB 183/25

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Veranstaltungen

Stammtisch für Betreuerinnen und Betreuer

Treffen Sie sich mit anderen Betreuungspersonen und Bevollmächtigten sowie den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Betreuungsvereine. Tauschen Sie sich in ungezwungener Atmosphäre aus und profitieren Sie für Ihre Arbeit von den Erfahrungen anderer.

Von anderen hören und lernen, Erlebtes teilen und eine gute Zeit gemeinsam verbringen – unser Stammtisch findet in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt.

Termine:             Donnerstag, 04.12.2025, 08.01., 05.02.2026, 18:00 bis 20:00 Uhr
Ort:                       Achathotel Zum Schwan, Hauptstraße 25, 55743 Idar-Oberstein

Bitte melden Sie sich zu allen Veranstaltungen telefonisch unter 06781 667421 oder per E-Mail unter betreuungsverein@awo-birkenfeld.de an.

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News

Beantragen Sie die Ehrenamtskarte und profitieren Sie von Vergünstigungen

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können nun grundsätzlich die landesweite Ehrenamtskarte beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

  1. hier. Auf Seite 2 des Antrags soll von den Betreuungsvereinen das Engagement bestätigt werden.

Geben Sie Ihrem Verein folgenden Tipp: In erster Linie soll die Tätigkeit als gesetzliche Betreuungsperson bestätigt werden, weil weder Amtsgerichte noch Betreuungsvereine den zeitlichen Aufwand einer konkreten Betreuung einschätzen können.

Sind Sie keinem Betreuungsverein angeschlossen, dann lassen Sie sich Ihre Tätigkeit durch die Amtsgerichte bestätigen.

Die Ehrenamtskarte gilt zwei Jahre und kann dann erneut beantragt werden. Die landesweite Ehrenamtskarte ist ein gemeinsames Projekt des Landes mit den teilnehmenden Kommunen.

Hier finden Sie weitere Infos sowie eine Übersicht über die vielen Vergünstigungen und die teilnehmenden Gemeinden mit allen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, damit Sie wissen, an wen Sie sich wenden können.

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Gesetzliche Änderungen im Jahr 2026 im Überblick

Kurz und knapp finden Sie hier die gesetzlichen Änderungen zum Jahresbeginn 2026 zusammengefasst, die Sie oder Ihr Ehrenamt betreffen könnten.

Die Aufwandspauschale, die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder jährlich geltend machen können, wird ab 01.01.2026 von aktuell 425 Euro dauerhaft auf 450 Euro angehoben.

Die Schlussabwicklung bei der Beendigung einer Betreuung wird vereinfacht, um bürokratische Hürden abzubauen und die Arbeit der Gerichte zu entlasten. Auf eine Schlussrechnungslegung soll weitgehend verzichtet werden. Die Verpflichtung soll lediglich in den Fällen einer fortdauernden Betreuung und der Amtsbeendigung durch Betreuerwechsel erhalten bleiben. Ansonsten soll die Pflicht zur Schlussrechnungslegung durch eine Pflicht zur Einreichung einer Vermögensübersicht ersetzt werden.

Wie das in der Praxis gestaltet werden wird, sollten Sie allerdings in Ruhe abwarten.

Ab dem 01.01.2026 soll mit der Aktivrente ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro eingeführt werden. Der Freibetrag gilt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin beschäftigt sind – unabhängig davon, ob sie ihre Rente bereits beziehen.
Voraussetzungen:

Ziel ist es, die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ab dem 01.01.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt ab 2026 auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro. Die Jahresentgeltgrenze liegt bei maximal 7.236 Euro für eine durchgehende Beschäftigung im Minijob.

Beim Bürgergeld, das künftig durch die Grundsicherung ersetzt werden soll, sind viele Änderungen geplant, die aber noch nicht genau feststehen.

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Hätten Sie es gewusst?

Ist eine Betreuerbestellung ohne Kenntnis über den Aufenthaltsort des Betroffenen möglich?

Ja, auch in Abwesenheit können für Betreute richtungsweisende positive Entscheidungen getroffen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. vom 09.04.2025, Az. XII ZB 235/24) entschied in Abwesenheit des Betroffenen über die Bestellung eines Berufsbetreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene leidet an beginnender Demenz und einer leichten geistigen Beeinträchtigung. Obwohl er schon 2018 einer vertrauten Person eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, setzte das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens später trotzdem einen Berufsbetreuer ein, der auch die Vermögenssorge hatte. Aus welchen Gründen das genau erfolgte ist nicht bekannt.

Ende 2023 widerrief der Betreuer die dem Vertrauten erteilte Vollmacht, sodass ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet wurde.

Der Betroffene und der Bevollmächtigte legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Seit Weihnachten 2023 war der Betroffene aber aus seiner Wohnungseinrichtung verschwunden, sodass er im Beschwerdeverfahren nicht noch einmal angehört werden konnte.

Dennoch entschied der BGH, dass die Einrichtung der Betreuung rechtmäßig ist. Er stellte klar: Eine Betreuung darf auch dann angeordnet werden, wenn jemand aktuell nicht angehört werden kann, aber weiterhin konkreter Unterstützungsbedarf besteht – etwa, weil Post, Behördenangelegenheiten oder finanzielle Fragen erledigt werden müssen, auch wenn der Betroffene nicht auffindbar ist.

Bei der Anordnung einer Betreuung steht das persönliche Wohl der Betroffenen im Vordergrund. Auch das Vermögen der Betroffenen muss geschützt werden.

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Über Lob freuen wir uns, Kritik nehmen wir ernst!

AWO-Betreuungsverein für den Kreis Birkenfeld e. V.

Hauptstraße 531–533

55743 Idar-Oberstein
betreuungsverein@awo-birkenfeld.de

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